Nachdem Sie nun die Regeln für den Fahrradtransport im Auto kennen, geht es heute um ein anderes Thema: alle Vorschriften, die für Nutzerinnen und Nutzer von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr gelten.
Mit dem Inkrafttreten der neuesten Fassung der Straßenverkehrsordnung am 1. Januar 2014 (Gesetz Nr. 72/2013 vom 3. September) wurden Radfahrenden neue Rechte und Pflichten zugewiesen. Das Ziel dahinter: ein friedliches Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden sicherzustellen.
Damit Sie diese Regeln präsent haben – egal, ob Sie Radfahrenden begegnen oder selbst mit dem Fahrrad unterwegs sind – haben wir in diesem Artikel die aktuell geltenden Bestimmungen zusammengestellt.
Dokumente? Nur eines ist Pflicht
Anders als früher benötigen Fahrräder derzeit weder ein Kennzeichen noch eine Registrierung. Außerdem besteht keine Pflicht zu einer Haftpflichtversicherung, und selbstverständlich braucht die Person auf dem Rad keinen Führerschein oder eine besondere Fahrerlaubnis.
Das könnte den Eindruck erwecken, Radfahrende müssten gar keine Unterlagen mitführen. Tatsächlich stimmt das nicht: Laut Straßenverkehrsordnung muss der/die Radfahrende stets ein gültiges persönliches Ausweisdokument bei sich tragen (Personalausweis oder Reisepass).
Regeln für die Teilnahme am Verkehr
Viele der seit 2014 eingeführten Regeln betreffen die Frage, wo Fahrräder fahren dürfen, wie sie sich auf der Fahrbahn positionieren und wie sie in typischen Verkehrssituationen behandelt werden.
Zunächst dürfen Radfahrende nun auch auf Seitenstreifen fahren. Voraussetzung ist dabei, dass sie Fußgängerinnen und Fußgänger weder behindern noch gefährden. Gleichzeitig sind Fahrräder nicht mehr verpflichtet, Radwege zu benutzen: Der/die Radfahrende kann sich stattdessen für die Fahrbahn entscheiden, wenn das aus seiner/ihrer Sicht vorteilhafter ist.
Eine weitere Neuerung betrifft das Nebeneinanderfahren. Bis 2014 war das vollständig untersagt; mit der neuen Straßenverkehrsordnung ist es grundsätzlich erlaubt. Allerdings gibt es Einschränkungen: Wenn mehr als zwei Radfahrende gleichzeitig nebeneinander fahren und dadurch Gefahr entsteht oder der Verkehr behindert wird, ist das Fahren zu zweit (nebeneinander) verboten und kann sogar zu Bußgeldern führen.
Was die Position auf der Fahrbahn betrifft, dürfen Radfahrende innerhalb geschlossener Ortschaften die gesamte Fahrspur nutzen. Sie sollen sich jedoch – wann immer möglich – möglichst weit rechts einordnen.
Verstärkte Vorfahrt
Auch die Vorfahrtsregel (die allgemeine Regel zur Vorfahrtgewährung) wurde angepasst: Fahrräder werden in diesen Situationen Autos oder Motorrädern gleichgestellt. Das heißt: Gibt es keine Beschilderung und ein/e Radfahrende/r kommt von rechts, hat diese Person Vorfahrt gegenüber den übrigen Fahrzeugen.
Auch im Kreisverkehr wurden die Rechte von Radfahrenden gestärkt. Sie dürfen die rechte Fahrspur belegen, selbst wenn sie den Kreisverkehr nicht an der ersten Ausfahrt verlassen wollen. Einzige Bedingung: Sie müssen den Fahrerinnen und Fahrern, die aus dem Kreisverkehr ausfahren möchten, das Ausfahren ermöglichen.
Und schließlich gilt: Wenn Radfahrende die für sie vorgesehene Fahrbahnquerung nutzen, haben sie Vorfahrt – sie müssen lediglich sicherstellen, dass sie die Querung gefahrlos durchführen können.
Licht? Wozu brauche ich das?
Obwohl viele Fahrräder keine Beleuchtungseinrichtungen haben, sind diese von der Dämmerung bis zum Morgengrauen oder immer dann vorgeschrieben, wenn die Sicht eingeschränkt ist (zum Beispiel bei schlechtem Wetter). Neben der Beleuchtung sind auch Reflektoren verpflichtend.
Ist ein/e Radfahrende/r in einer Situation unterwegs, in der Beleuchtung vorgeschrieben ist, und die Lichter fallen unterwegs aus, muss er/sie das Fahrrad schieben. In diesem Fall gilt die Person nach der Straßenverkehrsordnung als Fußgänger/in.
Zum Schluss noch ein Thema, das beim Radfahren immer wieder „für Diskussionen sorgt“: Ist ein Helm Pflicht? Die Antwort ist klar: Nein, ein Helm ist nicht vorgeschrieben, auch wenn er – wie jede persönliche Schutzausrüstung – empfohlen wird. Anhänger und Kindersitze sind ebenfalls erlaubt, sofern sie ordnungsgemäß zugelassen sind.
Für das Miteinander von Autos und Fahrrädern gilt außerdem: Beim Überholen eines/einer Radfahrenden müssen zwingend 1,5 m seitlicher Abstand eingehalten werden. Gleichzeitig ist dieses Überholmanöver mit moderater Geschwindigkeit durchzuführen, damit der/die Radfahrende nicht beeinträchtigt wird.
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