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Parkbußgelder in Portugal: Arten, Beträge und Einspruch

Junger Mann steckt Parkticket an Autoscheibe und hält Smartphone, im Hintergrund Parkuhren und Parkplatzschild.

Vor einiger Zeit haben wir bereits über die Bußgelder der Parkraumverwaltung EMEL gesprochen. Nun greifen wir das Thema Parkbußgelder erneut auf, um verbleibende Unklarheiten rund um diese Parkverstöße auszuräumen.

Solche Parkbußgelder werden fällig, wenn gegen die in den Artikeln 48 bis 52 sowie 70 und 71 des Straßenverkehrskodex vorgesehenen Parkverbote verstoßen wird. Das kann nicht nur teuer werden, sondern je nach Verstoß auch Punkte in der Fahrerlaubnis kosten.

In den folgenden Abschnitten zeigen wir, welche Arten von Parkbußgeldern es gibt, wie hoch die jeweiligen Geldbußen ausfallen, wie viele Punkte dadurch verloren gehen können und wie sowie bis wann man Einspruch einlegen kann.

Die Arten von Parkbußgeldern

Insgesamt gibt es sieben Arten von Parkbußgeldern. Allerdings führen nur zwei davon zu einem Punkteabzug in der Fahrerlaubnis und zusätzlich zu einem Fahrverbot: das Parken auf Behindertenparkplätzen und das Parken auf einem Zebrastreifen.

Beim ersten Fall ist die Rechtslage eindeutig: Es ist untersagt, auf Flächen zu parken, die als Parkplatz für Menschen mit Behinderung gekennzeichnet sind, wenn dadurch die Mobilität beeinträchtigt wird. Wer dennoch dort parkt, riskiert ein Bußgeld zwischen 60 und 300 Euro, den Verlust von zwei Punkten sowie als Nebenfolge ein Fahrverbot von 1 bis 12 Monaten.

Das Bußgeld für das Parken auf einem Zebrastreifen gilt immer dann, wenn eine Person mit dem Fahrzeug hält oder parkt, ohne den Mindestabstand einzuhalten – konkret: weniger als 5 Meter vor einem markierten Fußgängerüberweg. Die Sanktionen sind identisch: 60 bis 300 Euro, zwei Punkte und 1 bis 12 Monate Fahrverbot.

Parkbußgelder ohne Punkteabzug, aber mit einer Geldbuße von 60 bis 300 Euro, sind:

  • Parken auf dem Gehweg, sodass Fußgänger nicht passieren können;
  • Parken auf durch Beschilderung für bestimmte Fahrzeugarten reservierten Stellplätzen;
  • Parken, das Zufahrten blockiert: Es ist verboten, dort zu parken, wo Personen oder Fahrzeuge Zugang zu Garagen, Parkplätzen, Stellflächen oder Grundstücken benötigen;
  • Parken außerhalb geschlossener Ortschaften: Es ist verboten, auf der Fahrbahn zu halten oder zu parken, und zwar in einem Bereich von weniger als 50 Metern vor und nach Kreuzungen, Kurven, Kreisverkehren, Einmündungen oder Kuppen mit eingeschränkter Sicht. Passiert dies nachts, steigt das Bußgeld auf 250 bis 1250 Euro.

Daneben gibt es weitere Parkbußgelder, deren Geldbuße zwischen 30 und 150 Euro liegt.

Einspruch einlegen

Für einen Einspruch gegen ein Parkbußgeld stehen insgesamt 15 Arbeitstage zur Verfügung. Wird die Mitteilung per Einschreiben zugestellt, beginnt die Frist einen Tag nach der Unterschrift auf der Empfangsbestätigung (wenn die betroffene Person selbst unterschreibt) bzw. drei Tage nach der Unterschrift (wenn eine andere Person unterschreibt).

Kommt die Mitteilung als einfacher Brief, startet die Frist fünf Tage nachdem der Brief in den Briefkasten eingeworfen wurde; das Datum vermerkt der Zusteller auf dem Umschlag.

Um Einspruch einzulegen, muss die betroffene Person das Bußgeld innerhalb von 48 Stunden als Sicherheitsleistung hinterlegen und anschließend ein Schreiben an die Nationale Behörde für Verkehrssicherheit senden. Wird dem Einspruch stattgegeben oder geht innerhalb von zwei Jahren keine Antwort ein, kann eine Erstattung beantragt werden.

Was passiert, wenn man nicht zahlt?

Wird das Bußgeld nicht bezahlt, hängen die Folgen von der Art des Verstoßes ab. Die Konsequenzen reichen von einer Erhöhung der Geldbuße über die tatsächliche Beschlagnahme der Fahrerlaubnis oder des Fahrzeugs bis hin zur vorläufigen Sicherstellung der Fahrerlaubnis oder des DUA (einheitliches Kfz-Dokument).

Quelle: ACP.


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