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Was darf ich mit dem Führerschein Klasse B fahren?

Blauer moderner Elektroauto-Sportwagen auf Ausstellungsfläche in hellem Raum mit großer Fensterfront.

Viele Inhaberinnen und Inhaber eines Führerscheins für Pkw fragen sich: Was darf ich mit dem Führerschein Klasse B eigentlich fahren? Sind Motorräder erlaubt – und wie sieht es mit dem Ziehen eines Anhängers aus? Gerade diese Punkte sorgen häufig für Unsicherheit, obwohl die Regeln klar festgelegt sind.

Wer wissen möchte, welche Fahrzeuge mit dem Führerschein der Kategorie B gefahren werden dürfen, findet die rechtliche Grundlage in der Verordnung über die rechtliche Fahrberechtigung (Regulamento da Habilitação Legal para Conduzir) des Gesetzesdekrets Nr. 138/2012 vom 05. Juli.

Nach dem Gesetzesdekret Nr. 138/2012 – konkret nach Artikel 3 des Anhangs der Verordnung über die rechtliche Fahrberechtigung – dürfen Inhaberinnen und Inhaber eines Führerscheins der Kategorie B Fahrzeuge der Kategorien B und B1 führen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das zudem für Fahrzeuge der Kategorien AM und A1.

Rechtsgrundlage zum Führerschein Klasse B: Kategorien B, B1, AM und A1

Die zentrale Regel lautet: Klasse B berechtigt grundsätzlich zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B und B1. Zusätzlich ist das Fahren bestimmter Fahrzeuge aus AM und A1 möglich, allerdings nur innerhalb der jeweiligen technischen Grenzen und mit Alters- bzw. Vorbesitz-Voraussetzungen.

Wer den Führerschein der Klasse B besitzt, darf folgende Fahrzeuge führen:

Motorräder und Trikes mit Klasse B (AM/A1) – Bedingungen

Motorräder

Voraussetzung ist, dass die Fahrerin bzw. der Fahrer mindestens 25 Jahre alt ist (oder, falls jünger, bereits die Kategorie AM bzw. eine Fahrerlaubnis für Kleinkrafträder besitzt). Zusätzlich darf der Hubraum des Motorrads 125 cm³ nicht überschreiten, die maximale Leistung muss bei höchstens 11 kW liegen und das Leistungsgewicht darf 0,1kW/Kg nicht übersteigen.

Zu beachten ist ausserdem: Durch die Änderungen im Gesetzesdekret Nr. 102-B/2020, beschrieben in Artikel 107, gelten als Motorräder die „Fahrzeuge mit zwei Rädern, mit oder ohne Seitenwagen, mit einem Antriebsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotor) oder die konstruktionsbedingt eine Geschwindigkeit von 45 km/h überschreiten oder deren maximale Leistung 4 kW übersteigt“.

Dreiräder (Trikes)

Auch hier gilt: Die Fahrerin bzw. der Fahrer muss mindestens 25 Jahre alt sein (oder, falls jünger, Kategorie AM bzw. eine Fahrerlaubnis für Kleinkrafträder besitzen). Die Leistung darf dabei 15 kW nicht überschreiten.

Laut Gesetzesdekret Nr. 102-B/2020 werden als Dreiräder eingestuft: „Fahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern, die konstruktionsbedingt eine Geschwindigkeit von 45 km/h überschreiten oder einen Antriebsmotor haben, dessen maximale Leistung 4 kW übersteigt, oder die einen Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotor) bzw. 500 cm³ (bei Selbstzündungsmotor) aufweisen“.

Kleinkrafträder mit zwei oder drei Rädern (Mopeds)

Erlaubt sind Kleinkrafträder, sofern der Motor – falls es sich um einen Verbrennungsmotor handelt – keinen Hubraum von mehr als 50 cm³ hat oder deren maximale Nennleistung 4 kW nicht übersteigt.

Bei dreirädrigen Kleinkrafträdern darf die maximale Leistung 4 kW nicht überschreiten. Der Hubraum darf 50 cm³ nicht übersteigen, wenn es sich um einen Fremdzündungsmotor handelt, oder 500 cm³ bei einem Selbstzündungsmotor.

Ausgenommen sind motorisierte Fahrräder mit Fremdzündungsmotor bis maximal 50 cm³ oder mit Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung 4 kW nicht übersteigt, bzw. mit einer maximalen kontinuierlichen Nennleistung von 4 kW, wenn es sich um einen Elektromotor handelt.

Vierrädrige Leichtfahrzeuge (Quadricycles)

Zulässig sind vierrädrige Leichtfahrzeuge, wenn die maximale Masse ohne Ladung 450 kg (bei Personenbeförderung) oder 600 kg (bei Güterbeförderung) nicht überschreitet. Handelt es sich um ein elektrisches vierrädriges Leichtfahrzeug, wird das Gewicht der Batterien bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt – so ist es im Gesetzesdekret Nr. 102-B/2020 beschrieben.

Auch die häufig diskutierten Moto4 fallen in diese Kategorie. Daher dürfen sie von Fahrerinnen und Fahrern mit Führerschein der Kategorien B oder B1 geführt werden.

Pkw (leichte Kraftfahrzeuge)

Als leichte Kraftfahrzeuge gelten „Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3500 kg, die konstruiert und gebaut sind, um höchstens acht Fahrgäste zu befördern, den Fahrer ausgenommen“.

Anhänger mit Führerschein Klasse B: zulässige Massen

An einen solchen Pkw darf ausserdem ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg angehängt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse des gesamten Gespanns 3500 kg nicht überschreitet.

Land- und Forstwirtschaft: Traktoren und leichte Maschinen mit Klasse B

Einfache land- oder forstwirtschaftliche Traktoren

Mit dem Führerschein der Kategorie B dürfen zudem einfache land- oder forstwirtschaftliche Traktoren sowie Traktoren mit angebauten Geräten gefahren werden, solange die zulässige Gesamtmasse des Zuges 6000 kg nicht überschreitet. Ebenfalls umfasst sind leichte land- oder forstwirtschaftliche Maschinen, Motorhacken, Traktorkarren sowie leichte Industriemaschinen.

Allerdings gilt seit August 2022: Wer zum Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge berechtigt sein möchte, „muss den erfolgreichen Abschluss der COTS-Schulung (sicheres Fahren und Bedienen des Traktors) oder der gleichwertigen UFCD nachweisen“.

Und Wohnmobile – darf ich die fahren?

Ja, sofern das zulässige Gesamtgewicht nicht höher als 4250 kg ist. Nach dem oben genannten Gesetzesdekret Nr. 138/2012 – genauer durch Nummer 2 von Artikel 21º – gilt: „Das Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und bis zu 4250 kg kann von Inhabern eines Führerscheins der Kategorie B ausgeübt werden, die älter als 21 Jahre sind und seit mindestens 3 Jahren die entsprechende Berechtigung besitzen“.

Dabei müssen jedoch zwei Vorgaben erfüllt sein: Diese Fahrzeuge müssen „ausschliesslich Freizeitzwecken dienen oder für soziale Zwecke genutzt werden, die von nicht-kommerziellen Organisationen verfolgt werden“. Ausserdem dürfen sie weder „die Beförderung von mehr als neun Personen einschliesslich des Fahrers“ ermöglichen noch „Waren irgendeiner Art transportieren, ausser solchen, die für die vorgesehene Nutzung unbedingt erforderlich sind“.

Artikel aktualisiert am 6. April 2021 um 13:07 Uhr

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