Es gibt Post, die man lieber nicht im Briefkasten vorfinden möchte. Eine Verkehrsgeldbuße – genauer gesagt: die Mitteilung über eine Verkehrsordnungswidrigkeit – gehört zweifellos dazu.
Im Umschlag können ein Foto, ein zu zahlender Betrag und die Beschreibung eines Verstoßes stecken, den die fahrende Person mitunter gar nicht wiedererkennt. Genau dann stellt sich die Frage: Muss ich wirklich zahlen?
Die Antwort lautet: nein, jedenfalls nicht zwangsläufig. Wer den vorgeworfenen Verstoß bestreitet, darf sich dagegen verteidigen. Wie so oft bei behördlichen Verfahren ist vor allem wichtig, dieses Recht zu kennen und die Frist dafür nicht verstreichen zu lassen.
Zunächst ist allerdings eine begriffliche Klarstellung sinnvoll. Was umgangssprachlich als „Verkehrsgeldbuße“ bezeichnet wird, heißt bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit juristisch eigentlich Geldbuße. Auf diese Unterscheidung kommen wir in einem späteren Artikel zurück, versprochen.
Eine Mitteilung erhalten: Was ist jetzt zu tun?
Mit der Zustellung einer Mitteilung über eine Ordnungswidrigkeit bleibt nicht nur die Zahlung als Möglichkeit. Wer überzeugt ist, dass der Verstoß nicht begangen wurde, Fehler in der Sachverhaltsdarstellung erkennt oder Beweise gegen den Vorwurf vorlegen kann, darf eine Stellungnahme zur Verteidigung einreichen.
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Frist für die Verteidigung in der Regel 15 Werktage ab Zustellung. Das ergibt sich aus Buchstabe b) von Absatz 2 des Artikels 175 des Straßenverkehrsgesetzbuchs.
Gerade an dieser Stelle sollte man nicht vorschnell handeln. Das Straßenverkehrsgesetzbuch erlaubt zwar die freiwillige Zahlung der Geldbuße in Höhe des Mindestbetrags, sieht jedoch auch vor, dass das Verfahren bei Einreichung einer Verteidigung weitergeführt wird.
Mit anderen Worten: Eine freiwillige Zahlung schließt die Möglichkeit einer Verteidigung nicht automatisch aus. Wer den Vorwurf anfechten möchte, kann außerdem eine ausdrücklich gesetzlich vorgesehene Alternative wählen: eine Sicherheitsleistung hinterlegen, statt freiwillig zu zahlen.
Kann ich den Betrag der Geldbuße hinterlegen?
Ja. Artikel 173 des Straßenverkehrsgesetzbuchs sieht die Hinterlegung eines Betrags in Höhe der anwendbaren Mindestgeldbuße vor. Sie dient als Sicherheit für eine mögliche spätere Zahlung.
Wird die Mitteilung direkt bei der Kontrolle ausgehändigt, muss die Sicherheitsleistung sofort oder spätestens innerhalb von 48 Stunden erbracht werden. Geht die Mitteilung erst später per Post ein, kann der Betrag ebenfalls innerhalb von höchstens 48 Stunden nach der Zustellung hinterlegt werden.
Dieser Unterschied ist bedeutsam. Kommt es zu keiner Verurteilung, wird der hinterlegte Betrag erstattet. Reicht die fahrende Person dagegen keine Verteidigung innerhalb der vorgesehenen Frist ein, wird die Sicherheitsleistung automatisch als Zahlung angerechnet.
Verkehrsgeldbuße anfechten: Wie reiche ich die Verteidigung ein?
Die Verteidigung muss schriftlich bei der in der Mitteilung genannten Stelle eingereicht werden. Die Anfechtung muss kein Roman sein – im Gegenteil: Je verständlicher und sachlicher sie formuliert ist, desto besser.
Nach dem Straßenverkehrsgesetzbuch muss die Verteidigung in portugiesischer Sprache verfasst sein und unter anderem die Nummer der Ordnungswidrigkeitsanzeige, die Angaben zur beschuldigten Person, die Darstellung der Tatsachen, die Begründung, den Antrag sowie die Unterschrift enthalten.
Die fahrende Person sollte darlegen, weshalb sie davon ausgeht, dass der Verstoß nicht stattgefunden hat, oder welche relevanten Umstände ihrer Ansicht nach berücksichtigt werden müssen.
Auch Unterlagen zur Stützung der eigenen Darstellung können beigefügt werden, etwa Fotos, Dokumente oder andere Beweismittel. Falls zutreffend, dürfen zudem bis zu drei Zeugen benannt werden.
Ein Beispiel ist ein Verstoß im Zusammenhang mit einer Beschilderung: War ein bestimmtes Verkehrszeichen nicht erkennbar, verdeckt oder wies es sonstige Unregelmäßigkeiten auf, können Fotos vom Ort für die Verteidigung relevant sein.
Das gilt ebenso für andere Verstöße. Es reicht nicht aus, lediglich zu erklären: „So war es nicht.“ Entscheidend sind konkrete Angaben, mit denen sich der Inhalt der Anzeige entkräften lässt.
Darf ich die Beweise einsehen?
Ja – und es kann sinnvoll sein, dies vor der Einreichung der Verteidigung zu tun. Die fahrende Person darf Einsicht in die Akte und die darin enthaltenen Unterlagen beantragen. Dadurch lässt sich genau feststellen, auf welche Informationen der Vorwurf gestützt wird.
Bei einem durch ein Radargerät erfassten Verstoß kann es beispielsweise besonders hilfreich sein, die Unterlagen zur Messung und – sofern vorhanden – die zugehörige Fotoaufzeichnung einzusehen.
Der Antrag auf Akteneinsicht hemmt die Frist für die Verteidigung, solange über ihn entschieden wird. Statt den Vorwurf ohne Kenntnis der Akte anzufechten, kann die fahrende Person somit zunächst prüfen, was sich tatsächlich in den Verfahrensunterlagen befindet.
Was gilt, wenn ich nicht gefahren bin?
Auch dann sollte die Mitteilung keinesfalls ignoriert werden. War die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht selbst am Steuer, muss die tatsächlich fahrende Person innerhalb der vorgesehenen Frist benannt werden.
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beläuft sich diese Frist in der Regel auf 15 Werktage nach der Zustellung. Das ist besonders wichtig, wenn ein Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wird. Allein die Zulassung eines Autos auf einen bestimmten Namen bedeutet nicht zwingend, dass diese Person zum Zeitpunkt des Verstoßes gefahren ist.
Was passiert, wenn die Anfechtung abgelehnt wird?
Die bei der Verwaltungsbehörde eingereichte Verteidigung muss nicht das letzte Wort sein. Fällt die Entscheidung negativ aus, kann die fahrende Person die Entscheidung mit einer gerichtlichen Anfechtung überprüfen lassen, sofern die geltenden Fristen eingehalten werden.
Dafür bleiben 15 Werktage ab Kenntnis der Verwaltungsentscheidung. Die gerichtliche Anfechtung ist schriftlich bei jener Verwaltungsbehörde einzureichen, welche die Geldbuße verhängt hat; diese leitet die Akte anschließend an das zuständige Gericht weiter.
In dieser Phase kann es insbesondere bei hohen Beträgen, Nebenfolgen oder komplexeren Fällen ratsam sein, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Was, wenn bereits viel Zeit vergangen ist?
Hier kommt ein Begriff ins Spiel, der bei vielen Fahrenden Hoffnung weckt: Verjährung. Das Straßenverkehrsgesetzbuch legt für die Verjährung des Verfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich eine Frist von zwei Jahren fest, gerechnet ab der Begehung des Verstoßes.
Aber Vorsicht: Das bedeutet nicht, dass ein Verstoß nach zwei Jahren automatisch verschwindet. Bestimmte Handlungen und Umstände können den Fristablauf hemmen oder unterbrechen. So unterbricht beispielsweise bereits die Zustellung der Verurteilungsentscheidung die Verjährung.
Es genügt daher nicht, vom Datum des Verstoßes aus einfach 24 Monate hinzuzurechnen. Die Verjährung ist eine rechtlich komplexere Frage und muss anhand des gesamten bisherigen Verfahrensverlaufs beurteilt werden.
Wann sollte ich die Verkehrsgeldbuße letztlich anfechten?
Immer dann, wenn aus Ihrer Sicht Gründe dafür vorliegen. Wer eine Mitteilung erhält und dem vorgeworfenen Verstoß nicht zustimmt, muss den Vorwurf nicht akzeptieren. Sie haben das Recht, Ihre Darstellung vorzubringen, Beweise einzureichen und eine Überprüfung der Situation zu verlangen.
Entscheidend ist, keine Frist zu versäumen. Praktisch sind vor allem drei Zahlen wichtig: 48 Stunden für die Sicherheitsleistung, sofern diese Möglichkeit gilt; 15 Werktage für die Einreichung der Verteidigung; sowie 15 Werktage für die gerichtliche Anfechtung einer nachteiligen Verwaltungsentscheidung.
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